Die Statuten des Vereins :

Irma hilft – Irma aiuta Tansania e.O.



Artikel 1 - Name und Ausrichtung

Der Verein führt den Namen "Irma hilft – Irma aiutaTansania“, und wird infolge als Verein bezeichnet. Nach erfolgter Eintragung in die entsprechende Sektion des einheitlichen Verzeichnisses des Dritten Sektors lautet die Bezeichnung : Irma hilft – irma aiuta Tansania – ehrenamtliche Organisation. Sie betrachtet sich als politisch und wirtschaftlich unabhängig und ist christlich orientiert. Sie ist nicht auf Geschäftsgewinn ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnabsichten, sondern dient ausschließlich und unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck der Entwicklungszusammenarbeit . Die Organisation fördert das Ehrenamt in den untenstehenden Tätigkeitsbereichen.

Artikel 2 - Zielsetzung

2.1 Zielsetzung

Der Verein setzt sich zum Ziel dazu beizutragen,
2.1.1
die Grundbedürfnisse der Menschen in den Entwicklungsländern sowie ihre Selbstversorgung mit Nahrungsmitteln unter bestmöglicher Berücksichtigung der örtlichen Ansätze zu selbstgesteuerter Entwicklung zu gewährleisten;
2.1.2
unter aktiver Beteiligung der betroffenen Bevölkerung und entsprechend ihren Wünschen und Interessen, Fähigkeiten und Möglichkeiten sowie im Einklang mit den ökologischen Gegebenheiten und Voraussetzungen, Entwicklungsprojekte zu fördern;
2.1.3
Initiativen im Bereich der allgemeinen und schulischen Bildungs- und Fortbildungsarbeit zu Themen des Friedens, der internationalen Solidarität, der Menschenrechte sowie der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung zu fördern.

2 bis - Tätigkeiten

Der Verein übt ausschließlich oder vorwiegend Tätigkeiten im allgemeinen Interesse gemäß Art. 5, GvD Nr. 117/2017, zur Erreichung der gemeinnützigen Zielsetzung aus. Die ausgeübten Tätigkeiten im allgemeinen Interesse sind folgende:

Entwicklungsarbeit gemäß dem Gesetz Nr. 125 vom 11.August 2014 in geltender Fassung.

Zudem können weitere Tätigkeiten im Sinne des Art. 6 des GvD 117/2017 ausgeübt werden die sekundär und instrumentell zu der im allgemeinen Interesse ausgeübten Tätigkeit sind, die in den Bilanzunterlagen ausgewiesen und vom Ausschuss bestimmt werden

Die Tätigkeiten des Vereins werden überwiegend durch die Vereinsmitglieder umgesetzt, die ihre Leistungen ehrenamtlich erbringen. Das Vermögen des Vereins und eventuelle Überschüsse dürfen nicht unter den Mitgliedern verteilt und müssen für die im Statut vorgesehenen Tätigkeiten verwendet werden, um die gemeinnützigen Ziele des Vereins zu erreichen.

2.2 Maßnahmen

Zur Erreichung der angeführten Zielsetzung kann der Verein im Rahmen der von ihm im allgemeinen Interesse ausgeübten Tätigkeiten insbesondere folgende Maßnahmen ergreifen:

2.2.1 Projekte

2.2.1.
Förderung von Projekten im landwirtschaftlichen Bereich und von solchen, die die grundlegende Selbstversorgung der Bevölkerung mit örtlichen oder regionalen Produkten betreffen;
2.2.2
Förderung von Entwicklungsprojekten, die direkt oder indirekt den unter Punkt 2.1 genannten Zielen dienen, wie Aufforstung, ökologisch vertretbarer Landbau und Schonung grundlegender Ressourcen;
2.2.3
Förderung von Projekten auf den Gebieten der Erziehung, der Berufsausbildung und des Handwerkswesens unter Berücksichtigung des vorhandenen Wissens und Könnens der jeweiligen Bevölkerung;
2.2.4
Beteiligung am Ausbau der Gesundheitswesens und der Infrastrukturen;

2.2.5
Förderung von Projekten, vorwiegend im genossenschaftlichen Bereich, die die unternehmerischen Initiativen vor allem kleiner und mittlerer Unternehmen anregen, welche mit ihren Produkten vorwiegend den lokalen und regionalen Markt versorgen;

2.2.6
Förderung von sozial und ökologisch vertretbaren Projekten auf den Gebieten der Energieerzeugung, der Industrie und des Fremdenverkehrs, welche in der Phase der Errichtung und des Betriebes Arbeitsplätze und Qualifikationsmöglichkeiten für die lokale Bevölkerung gewährleisten;
2.2.7
Förderung besonderer Projekte zur Verbesserung der Lage der Arbeiter/innen, der Frauen, Kinder und Jugendlichen;
2.2.8
unbürokratische Soforthilfe in Katastrophenfällen aufgrund geltender Bestimmungen.Als förderungswürdige Merkmale eines Projektes werden die Bedürftigkeit der Bevölkerung, insbesondere die Auswirkungen auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, die mit einem Projekt verbunden sind, die Erarbeitung und Anwendung eines Wissens über geeignete Technologien sowie die kulturelle Entfaltung der Völker in den Entwicklungsländern angesehen.

2.2.9 Ausbildungs- und Fortbildungsprogramme in Entwicklungsländern

Förderung von Ausbildungs- und Fortbildungsprogrammen in den Entwicklungsländern, welche der einheimischen Bevölkerung zugute kommen und dazu beitragen, um speziell die unter Punkt 2.1.1 und 2.1.2 erwähnten Ziele zu erreichen. Förderung von Austauschprogrammen und Partnerschaften.

2.2.10 Informations- und Bildungsarbeit zum Problem der Unterentwicklung

Informations- und Sensibilisierungsarbeit in der Südtiroler Bevölkerung und Unterstützung von Initiativen durch öffentliche und private Bildungsträger, auch über Schulprogramme..
Schwerpunkt der Informationsarbeit soll sein:

  • die Erstellung und Vermittlung von Informationen und Materialen
  • Kontaktaufnahme zu Politiker/innen, Schulamt sowie anderen Gruppen oder Informationsdiensten;
  • die Ausarbeitung von Presseaussendungen
  • eine verstärkte Motivierung interessierter Personen
  • die Organisation von Vorträgen, Wochenendseminaren und Fortbildungsveranstaltungen, um auf offensichtliche Fehlentwicklungen unserer materialistisch, konsumorientierten Industriegesellschaft hinzuweisen.

Um die unter Punkt 2.2 vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen, kann der Verein:

2.3

einzelne, selbstausgearbeitete Projekte verwirklichen und sich an sektorenübergreifenden oder integrierten Projekten bei anderen Organisationen zur Entwicklungszusammenarbeit beteiligen;

2.4

sich zur Projektfindung, -ausarbeitung und -ausführung staatlich anerkannter Organisationen zur Entwicklungszusammenarbeit bedienen;

Artikel 3 - Sitz und Dauer

Der Verein hat ihren Sitz in Eppan und ist auf unbestimmte Dauer gegründet. Das Tätigkeitsjahr beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

Artikel 4 - Finanzierung

Der Verein finanziert sich aus folgenden Quellen: Beiträgen, Spenden sowie Zuschüssen seitens privater und öffentlicher Stellen, freiwilligen Spenden aus Veranstaltungen (Ausstellungen usw.), gewerblichen Nebentätigkeiten oder anderen weiteren Tätigkeiten gemäß Art. 6 des GvD 117/2017, Unkostenbeiträgen, Sachsammlungen, Erbschaften und Vermächtnissen. Eventuelle Jahresüberschüsse fallen nicht den Mitgliedern zu, sondern werden im nächsten Arbeitsjahr für die Zielsetzungen verwendet.

Die Beiträge der Mitglieder und die mit diesen Beiträgen und den sonstigen Finanzmitteln erworbenen Gegenständen bilden das gemeinsame Vermögen des Vereins. Die einzelnen Mitglieder können weder bei Bestehen noch bei Auflösung des Vereins Eigentum am Vereinsvermögen erlangen.

Artikel 5 - Zugehörigkeit und Mitarbeit

5.1

Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen und ehrenamtlichen Organisationen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit werden, die sich zur Zielsetzung gemäß Art. 2 bekennen und sich mit den weiteren Bestimmungen der Satzungen einverstanden erklären. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet nach Anfrage endgültig und allein der Vorstand. Dem Verein steht es frei, eine/n Antragsteller/in aufzunehmen oder nicht. Die Nichtaufnahme von Beitrittswerbern muss begründet werden.

5.2

Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, können von der Vollversammlung ausgeschlossen werden. Gegen einen eventuellen Ausschluss kann der/die Ausgeschlossene innerhalb 6 Monaten Rekurs beim ordentlichen Gericht einlegen.

5.3

Die Mitgliedschaft erlischt auch durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den Verein und ist sofort wirksam.

5.4

Die Mitglieder können sich in allen der Entwicklung betreffenden Fragen an den Verein wenden, können mit Zustimmung des Vorstandes die Einrichtungen letzterer benützen und haben das aktive und passive Wahlrecht. Die Mitglieder haben das Recht, lt. Art. 15, Abs. 3 GvD 117/2017 in die Vereinsbücher Einsicht zu nehmen. Der Ausschuss regelt hierbei die Handhabe der Einsichtnahme. Die Einsichtnahme wird innerhalb einer Frist von maximal 30 Tagen ermöglicht

5.5

Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen und Ziele des Vereins zu fördern und mitzutragen und die Beschlüsse des Vereins zu beachten und sollten sich generell auch zur Mitarbeit bei Veranstaltungen bereit erklären.

5.6

Aufträge, Funktionen und Tätigkeiten jeder Art, welche ein Mitglied für den Verein erbringt, sindl unentgeltlich. Der Ersatz von Spesen, welche ein Mitglied für die Durchführung des vomVerein übertragenen Auftrages hatte, wird bei entsprechender vorheriger Beantragung und Genehmigung seitens des Vorstandes vorgenommen.

. Mit der Eintragung in die Kandidatenliste für den Ausschuss stimmt das Mitglied einer damit verbundenen Weitergabe und Veröffentlichung nötiger personenbezogener Daten zu. Das Mitgliederverzeichnis darf ausschließlich für Vereinsinteressen genutzt werden

5.7

Zur Verwirklichung der eigenen Zielsetzungen kann derVerein öffentlichen oder privaten Körperschaften beitreten, welche dieselben oder ähnliche Zielsetzungen haben. Der Beitritt ist von der Vollversammlung zu genehmigen und gilt dann als beschlossen, wenn der Beschluss mit 2/3 Mehrheit, der von den Mitgliedern gültig abgegebenen Stimmen, erfolgt.

Artikel 6 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Vollversammlung
  • der Vorstand
  • der/die Vorsitzende

Die Wahl der Vorstandsorgane erfolgt gemäß Artikel 8 der Satzungen. Die gewählten Organe bleiben drei Jahre im Amt. Die Ämter werden ehrenamtlich ausgeübt.

Artikel 7 - Die Vollversammlung

7.1

Die Vollversammlung ist das oberste Organ des Vereins und besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das vierzehnte Lebensjahr erreicht haben. Jedes Mitglied (physische Person) hat eine Stimme. Jedes abwesende stimmberechtigte Mitglied kann sich bei den Abstimmungen in der Vollversammlung durch ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied, welches nicht dem Vorstand und den Rechnungsprüfer/innen angehört, vertreten lassen. Die Vertretung kann nur aufgrund einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann nicht mehr als drei Mitglieder (physische Personen) vertreten.

7.2

Die Vollversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen und zwar zu einem Zeitpunkt, welcher dem Vorstand angebracht erscheint. Der Vollversammlung obliegen folgende Aufgaben:

  • Festlegung allgemeiner Richtlinien für das kommende Tätigkeitsjahr
  • Tätigkeitsbericht und Tätigkeitsvorschau
  • Wahl und Abwahl der Mitglieder der Organe
  • Genehmigung der Jahresabschlussrechnung des abgelaufenen Tätigkeitsjahres
  • Abänderung der Satzungen
  • Sonstige allfällige Fragen, die zur Beschlussfassung vorgelegt werden
  • Auflösung des Vereins

  • Alle weiteren Fragen und Beschlüsse, die gemäß Art. 25, Abs. 1 des GvD 117/2017 in die unveräußerlichen Zuständigkeiten der Vollversammlung fallen.

7.3

Die Vollversammlung ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch Bevollmächtigte vertreten ist. In zweiter Einberufung beschließt die Vollversammlung, ohne Rücksicht auf die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder, mit Stimmenmehrheit endgültig.

7.4

Die Vollversammlung fasst die Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Abstimmung erfolgt in geheimer Wahl mittels Stimmzettel oder durch Handerheben, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden ist. Die Wahl des Vorstandes und der/des Vorsitzenden findet auf jeden Fall in einem geheimen Wahlgang statt.

7.5

Finden bei einer Vollversammlung Wahlen statt, so bestimmt diese unter den Anwesenden, eventuell auch nicht stimmberechtigten Mitgliedern, drei Stimmzähler/innen. Die Stimmzähler/innen teilen das Ergebnis der Wahl dem/der Vorsitzenden der Vollversammlung mit.

7.6

Die Einberufung der Vollversammlung kann per Post, E-Mail, Fax oder sonstigen telematischen Möglichkeiten erfolgen und zwar mindestens zehn Tage vor dem festgesetzten Termin. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.

7.7

Den Vorsitz in der Vollversammlung führt grundsätzlich der/die Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende/r. Mit Einverständnis des Vorstandes kann jedes Mitglied des Vorstandes den Vorsitz führen. Bei Wahlgängen beziehungsweise Misstrauensanträgen wird der/die Vorsitzende von einer, von der Vollversammlung gewählten Person, ersetzt.

7.8

Vollversammlungen können jederzeit von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden, von der Mehrheit des Vorstandes und von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Vereins verlangt werden, jedoch mit Angabe der Tagesordnung.

Artikel 8 - Der Vorstand

8.1

Der Verein wird von einem Vorstand verwaltet, welcher aus mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern besteht. Die genaue Anzahl wird vor der Wahl von der Vollversammlung bestimmt. Er wird in direkter geheimer Wahl von der Vollversammlung aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Falls einer der Gewählten aus dem Amt scheidet, wird er/sie durch den/die erste/n Nichtgewählte/n ersetzt. Falls kein/e Nichtgewählte/r zur Verfügung steht, wird durch die Vollversammlung eine Nachwahl vorgenommen.

8.2

Der Vorstand wählt aus seinen Reihen eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n, eine/n Schriftführer/in und eine/n Schatzmeister/in.. Der Vorstand kann zur Erreichung seiner Zielsetzungen beratende Beiräte ohne Stimmrechte beiziehen. In diesem Fall werden die Aufgabenbereiche genannter Mitwirkender genau festgelegt. Der Vorstand trifft sich wenigstens zwei Mal im Jahr.

8.3

Die Aufgaben des Vorstandes sind unter anderem:

  • die Tagesordnung der Vollversammlung festzulegen
  • die Tätigkeitsprogramme auszuarbeiten, zur Genehmigung der Vollversammlung vorzulegen und sie durchzuführen
  • die notwendigen und dringenden Entscheidungen, welche der Vorsitzende getroffen hat, zu überprüfen und zu bestätigen
  • über Initiativen, Projekte, Programme und Verträge zu entscheiden,
  • die Jahresabrechnung vorzubereiten und sie der Genehmigung durch die Vollversammlung vorzuschlagen.

Artikel 9 - Der/die Vorsitzende

9.1

Der/die Vorsitzende vertritt den Verein nach außen hin und ist der/die gesetzliche Vertreter/in des Vereins. Er/sie beruft die Vollversammlung und die Vorstandssitzungen ein, führt den Vorsitz, führt die Beschlüsse des Vorstandes aus und erledigt sämtliche in der Satzung festgelegten Aufgaben. Er/sie unterzeichnet alle verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Schriftstücke. Zusammen mit dem/der Schriftführer/in unterzeichnet er/sie die Protokolle der Vollversammlung und des Vorstandes. Er/sie wird bei Abwesenheit oder Verhinderung durch den/die stellvertretende/n Vorsitzenden in all seinen/ihren Funktionen und Aufgaben vertreten. Der/die Vorsitzende bestimmt die Tagesordnung der Vorstandssitzungen.

9.2

Der/die Vorsitzende kann dringende Entscheidungen selbst und ohne Befragen des Vorstandes treffen, wenn eine Einberufung des Vorstandes nicht möglich ist. Der/die Vorsitzende muss derartige Dringlichkeitsentscheidungen dem Vorstand in der nächstfolgenden Sitzung mitteilen, bevor diese ratifiziert werden.

Artikel 10 – Rechnungsprüfung

Die Vollversammlung wählt zwei effektive Rechnungsprüfer/innen, die Mitglieder der Organisation sein müssen und die die Tätigkeit des Vorstandes in finanzieller Hinsicht überwachen. Sie sind nur der Vollversammlung gegenüber verantwortlich und haben derselben bei der jährlich stattfindenden Vollversammlung zu erklären, ob sie in der Lage sind, den Vorstand in seiner finanziellen Gebarung zu entlasten. Die Amtsperiode entspricht dem des Ausschusses.

Sollten die von Art. 30 des GvD 117/2017 vorgesehenen Schwellen überschritten werden, die die Einrichtung eines Kontrollorgans erforderlich machen, wird dieses Anstelle der Rechnungsprüfer durch die Vollversammlung bestimmt.

Artikel 11 - Statutenänderungen

Diese Statuten können nur durch die Vollversammlung abgeändert werden. Zur Statutenänderung bedarf es der Stimmen von 2/3 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, und es muss in erster Einberufung mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein; in zweiter Einberufung ist sie unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Vertretungen sind möglich.

Artikel 12 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit ¾ Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Jedes abwesende stimmberechtigte Mitglied und jede Vereinigung kann sich bei den Abstimmungen in der Vollversammlung durch ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied, welches nicht dem Vorstand und den Rechnungsprüfer/innen angehört, vertreten lassen. Die Vertretung kann nur aufgrund einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann nicht mehr als drei Mitglieder (physische Personen) oder nur eine Vereinigung vertreten.

Im Falle einer Auflösung wird das Vermögen des Vereins nach Erfüllen sämtlicher Verpflichtungen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Einholung der vorgeschriebenen Stellungahme der zuständigen Behörden anderen Körperschaften des Dritten Sektors, zugeführt. Die einzelnen Mitglieder können weder beiBestehen noch bei Auflösung des Vereins Eigentum am Vereinsvermögen erlangen.

Artikel 13 - Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und des GvD117/17

In allen Fällen, die in diesen Statuten nicht vorgesehen sind, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, insbesondere jene, die die ehrenamtlichen Organisationen betreffen.


Artikel 14: Datenschutz

Jedes Mitglied verpflichtet sich alle im Laufe der Mitgliedschaft direkt oder indirekt/versehentlich erhaltenen oder erstellten Daten und Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich für Vereinszwecke rechtmäßig und sicher zu verarbeiten. Es werden nur die für den jeweiligen Zweck unbedingt nötigen Informationen und Daten geschützt vor Unbefugten so kurz wie möglich bearbeitet. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auf unbestimmte Zeit.

12.06.2019