Artikel 1 - Name und Ausrichtung
Der Verein führt den Namen "Irma hilft – Irma aiutaTansania“, und wird infolge als Verein bezeichnet. Nach
erfolgter Eintragung in die entsprechende Sektion des einheitlichen Verzeichnisses des Dritten Sektors lautet die Bezeichnung : Irma
hilft – irma aiuta Tansania – ehrenamtliche Organisation. Sie betrachtet sich als politisch und wirtschaftlich unabhängig
und ist christlich orientiert. Sie ist nicht auf Geschäftsgewinn ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnabsichten, sondern dient
ausschließlich und unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck der Entwicklungszusammenarbeit
.
Die Organisation fördert das Ehrenamt in den untenstehenden
Tätigkeitsbereichen.
Artikel
2 - Zielsetzung
2.1
Zielsetzung
Der
Verein setzt sich zum Ziel dazu beizutragen, 2.1.1 die
Grundbedürfnisse der Menschen in den Entwicklungsländern
sowie ihre Selbstversorgung mit Nahrungsmitteln unter bestmöglicher
Berücksichtigung der örtlichen Ansätze zu
selbstgesteuerter Entwicklung zu gewährleisten; 2.1.2 unter
aktiver Beteiligung der betroffenen Bevölkerung und entsprechend
ihren Wünschen und Interessen, Fähigkeiten und
Möglichkeiten sowie im Einklang mit den ökologischen
Gegebenheiten und Voraussetzungen, Entwicklungsprojekte zu
fördern; 2.1.3 Initiativen
im Bereich der allgemeinen und schulischen Bildungs- und
Fortbildungsarbeit zu Themen des Friedens, der internationalen
Solidarität, der Menschenrechte sowie der wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Entwicklung zu fördern.
2 bis - Tätigkeiten
Der Verein übt ausschließlich oder vorwiegend Tätigkeiten
im allgemeinen Interesse gemäß Art. 5, GvD Nr. 117/2017,
zur Erreichung der gemeinnützigen Zielsetzung aus. Die
ausgeübten Tätigkeiten im allgemeinen Interesse sind
folgende:
Entwicklungsarbeit gemäß dem Gesetz Nr. 125 vom 11.August 2014 in geltender Fassung.
Zudem
können weitere Tätigkeiten im Sinne des Art. 6 des GvD 117/2017 ausgeübt werden die sekundär und instrumentell zu
der im allgemeinen Interesse ausgeübten Tätigkeit sind, die in den Bilanzunterlagen ausgewiesen und vom Ausschuss bestimmt werden
Die
Tätigkeiten des Vereins werden überwiegend durch die Vereinsmitglieder umgesetzt, die ihre Leistungen ehrenamtlich
erbringen. Das Vermögen des Vereins und eventuelle Überschüsse
dürfen nicht unter den Mitgliedern verteilt und müssen für die im Statut vorgesehenen Tätigkeiten verwendet
werden, um die gemeinnützigen Ziele des Vereins zu erreichen.
2.2
Maßnahmen
Zur
Erreichung der angeführten Zielsetzung kann der Verein im
Rahmen der von ihm im allgemeinen Interesse ausgeübten
Tätigkeiten insbesondere
folgende Maßnahmen ergreifen:
2.2.1
Projekte
2.2.1.
Förderung
von Projekten im landwirtschaftlichen Bereich und von solchen, die
die grundlegende Selbstversorgung der Bevölkerung mit örtlichen
oder regionalen Produkten betreffen; 2.2.2
Förderung
von Entwicklungsprojekten, die direkt oder indirekt den unter Punkt
2.1 genannten Zielen dienen, wie Aufforstung, ökologisch
vertretbarer Landbau und Schonung grundlegender Ressourcen; 2.2.3
Förderung
von Projekten auf den Gebieten der Erziehung, der Berufsausbildung
und des Handwerkswesens unter Berücksichtigung des vorhandenen
Wissens und Könnens der jeweiligen Bevölkerung; 2.2.4
Beteiligung
am Ausbau der Gesundheitswesens und der Infrastrukturen;
2.2.5
Förderung
von Projekten, vorwiegend im genossenschaftlichen Bereich, die die
unternehmerischen Initiativen vor allem kleiner und mittlerer
Unternehmen anregen, welche mit ihren Produkten vorwiegend den
lokalen und regionalen Markt versorgen;
2.2.6
Förderung
von sozial und ökologisch vertretbaren Projekten auf den
Gebieten der Energieerzeugung, der Industrie und des Fremdenverkehrs,
welche in der Phase der Errichtung und des Betriebes Arbeitsplätze
und Qualifikationsmöglichkeiten für die lokale Bevölkerung
gewährleisten; 2.2.7
Förderung
besonderer Projekte zur Verbesserung der Lage der Arbeiter/innen, der
Frauen, Kinder und Jugendlichen; 2.2.8
unbürokratische
Soforthilfe in Katastrophenfällen aufgrund geltender
Bestimmungen.Als förderungswürdige Merkmale eines Projektes
werden die Bedürftigkeit der Bevölkerung, insbesondere die
Auswirkungen auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, die mit
einem Projekt verbunden sind, die Erarbeitung und Anwendung eines
Wissens über geeignete Technologien sowie die kulturelle
Entfaltung der Völker in den Entwicklungsländern angesehen.
2.2.9
Ausbildungs- und Fortbildungsprogramme in Entwicklungsländern
Förderung
von Ausbildungs- und Fortbildungsprogrammen in den
Entwicklungsländern, welche der einheimischen Bevölkerung
zugute kommen und dazu beitragen, um speziell die unter Punkt 2.1.1
und 2.1.2 erwähnten Ziele zu erreichen. Förderung von
Austauschprogrammen und Partnerschaften.
2.2.10
Informations- und Bildungsarbeit zum Problem der Unterentwicklung
Informations-
und Sensibilisierungsarbeit in der Südtiroler Bevölkerung
und Unterstützung von Initiativen durch öffentliche und
private Bildungsträger, auch über
Schulprogramme.. Schwerpunkt der Informationsarbeit soll sein:
- die
Erstellung und Vermittlung von Informationen und Materialen
- Kontaktaufnahme zu Politiker/innen, Schulamt sowie anderen Gruppen oder
Informationsdiensten;
- die
Ausarbeitung von Presseaussendungen
- eine
verstärkte Motivierung interessierter Personen
- die
Organisation von Vorträgen, Wochenendseminaren und
Fortbildungsveranstaltungen, um auf offensichtliche
Fehlentwicklungen unserer materialistisch, konsumorientierten
Industriegesellschaft hinzuweisen.
Um
die unter Punkt 2.2 vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen,
kann der Verein:
2.3
einzelne,
selbstausgearbeitete Projekte verwirklichen und sich an
sektorenübergreifenden oder integrierten Projekten bei anderen
Organisationen zur Entwicklungszusammenarbeit beteiligen;
2.4
sich
zur Projektfindung, -ausarbeitung und -ausführung staatlich
anerkannter Organisationen zur Entwicklungszusammenarbeit bedienen;
Artikel 3 - Sitz und Dauer
Der
Verein hat ihren Sitz in Eppan und ist auf unbestimmte Dauer
gegründet. Das Tätigkeitsjahr beginnt am 1. Jänner und
endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
Artikel 4 - Finanzierung
Der
Verein finanziert sich aus folgenden Quellen: Beiträgen, Spenden
sowie Zuschüssen seitens privater und öffentlicher Stellen,
freiwilligen Spenden aus Veranstaltungen (Ausstellungen usw.),
gewerblichen
Nebentätigkeiten oder anderen weiteren Tätigkeiten gemäß
Art. 6 des GvD 117/2017, Unkostenbeiträgen,
Sachsammlungen, Erbschaften und Vermächtnissen. Eventuelle
Jahresüberschüsse fallen nicht den Mitgliedern zu, sondern
werden im nächsten Arbeitsjahr für die Zielsetzungen
verwendet.
Die
Beiträge der Mitglieder und die mit diesen Beiträgen und
den sonstigen Finanzmitteln erworbenen Gegenständen bilden das
gemeinsame Vermögen des Vereins. Die einzelnen Mitglieder können
weder bei Bestehen noch bei Auflösung des Vereins Eigentum am
Vereinsvermögen erlangen.
Artikel 5 - Zugehörigkeit und Mitarbeit
5.1
Mitglieder
des Vereins können alle physischen Personen und ehrenamtlichen
Organisationen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit werden, die
sich zur Zielsetzung gemäß Art. 2 bekennen und sich mit
den weiteren Bestimmungen der Satzungen einverstanden erklären.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet nach Anfrage
endgültig und allein der Vorstand. Dem Verein steht es frei,
eine/n Antragsteller/in aufzunehmen oder nicht. Die Nichtaufnahme von
Beitrittswerbern muss begründet werden.
5.2
Mitglieder,
die das Ansehen des Vereins schädigen, können von der
Vollversammlung ausgeschlossen werden. Gegen einen eventuellen
Ausschluss kann der/die Ausgeschlossene innerhalb 6 Monaten Rekurs
beim ordentlichen Gericht einlegen.
5.3
Die
Mitgliedschaft erlischt auch durch Austritt aufgrund einer
schriftlichen Erklärung an den Verein und ist sofort wirksam.
5.4
Die
Mitglieder können sich in allen der Entwicklung betreffenden
Fragen an den Verein wenden, können mit Zustimmung des
Vorstandes die Einrichtungen letzterer benützen und haben das
aktive und passive Wahlrecht. Die
Mitglieder haben das Recht, lt. Art. 15, Abs. 3 GvD 117/2017 in die
Vereinsbücher Einsicht zu nehmen. Der Ausschuss regelt hierbei die Handhabe der Einsichtnahme. Die Einsichtnahme wird innerhalb
einer Frist von maximal 30 Tagen ermöglicht
5.5
Die
Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen und Ziele des Vereins
zu fördern und mitzutragen und die Beschlüsse des Vereins
zu beachten und sollten sich generell auch zur Mitarbeit bei
Veranstaltungen bereit erklären.
5.6
Aufträge,
Funktionen und Tätigkeiten jeder Art, welche ein Mitglied für
den Verein erbringt, sindl unentgeltlich. Der Ersatz von Spesen,
welche ein Mitglied für die Durchführung des vomVerein
übertragenen Auftrages hatte, wird bei entsprechender vorheriger
Beantragung und Genehmigung seitens des Vorstandes vorgenommen.
.
Mit der
Eintragung in die Kandidatenliste für den Ausschuss stimmt das
Mitglied einer damit verbundenen Weitergabe und Veröffentlichung
nötiger personenbezogener Daten zu. Das Mitgliederverzeichnis
darf ausschließlich für Vereinsinteressen genutzt werden
5.7
Zur
Verwirklichung der eigenen Zielsetzungen kann derVerein öffentlichen
oder privaten Körperschaften beitreten, welche dieselben oder
ähnliche Zielsetzungen haben. Der Beitritt ist von der
Vollversammlung zu genehmigen und gilt dann als beschlossen, wenn der
Beschluss mit 2/3 Mehrheit, der von den Mitgliedern gültig
abgegebenen Stimmen, erfolgt.
Artikel
6 - Organe des Vereins
Die
Organe des Vereins sind:
Die
Wahl der Vorstandsorgane erfolgt gemäß Artikel 8 der
Satzungen. Die gewählten Organe bleiben drei Jahre im Amt. Die
Ämter werden ehrenamtlich ausgeübt.
Artikel
7 - Die Vollversammlung
7.1
Die
Vollversammlung ist das oberste Organ des Vereins und besteht aus
allen stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Stimmberechtigt sind
alle Mitglieder, die das vierzehnte Lebensjahr erreicht haben. Jedes
Mitglied (physische Person) hat eine Stimme. Jedes abwesende
stimmberechtigte Mitglied kann sich bei den Abstimmungen in der
Vollversammlung durch ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied,
welches nicht dem Vorstand und den Rechnungsprüfer/innen
angehört, vertreten lassen. Die Vertretung kann nur aufgrund
einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Ein
stimmberechtigtes Mitglied kann nicht mehr als drei Mitglieder
(physische Personen) vertreten.
7.2
Die
Vollversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen und
zwar zu einem Zeitpunkt, welcher dem Vorstand angebracht erscheint.
Der Vollversammlung obliegen folgende Aufgaben:
- Festlegung allgemeiner Richtlinien für das kommende Tätigkeitsjahr
- Tätigkeitsbericht
und Tätigkeitsvorschau
- Wahl und Abwahl der
Mitglieder der Organe
- Genehmigung der
Jahresabschlussrechnung des abgelaufenen Tätigkeitsjahres
- Abänderung der
Satzungen
- Sonstige allfällige
Fragen, die zur Beschlussfassung vorgelegt werden
- Auflösung des
Vereins
Alle weiteren Fragen und
Beschlüsse, die gemäß Art. 25, Abs. 1 des GvD
117/2017 in die unveräußerlichen Zuständigkeiten der
Vollversammlung fallen.
7.3
Die
Vollversammlung ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn
die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch
Bevollmächtigte vertreten ist. In zweiter Einberufung beschließt
die Vollversammlung, ohne Rücksicht auf die Anzahl der
stimmberechtigten Mitglieder, mit Stimmenmehrheit endgültig.
7.4
Die
Vollversammlung fasst die Beschlüsse grundsätzlich mit
einfacher Stimmenmehrheit. Die Abstimmung erfolgt in geheimer Wahl
mittels Stimmzettel oder durch Handerheben, wenn mehr als die Hälfte
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden ist.
Die Wahl des Vorstandes und der/des Vorsitzenden findet auf jeden
Fall in einem geheimen Wahlgang statt.
7.5
Finden
bei einer Vollversammlung Wahlen statt, so bestimmt diese unter den
Anwesenden, eventuell auch nicht stimmberechtigten Mitgliedern, drei
Stimmzähler/innen. Die Stimmzähler/innen teilen das
Ergebnis der Wahl dem/der Vorsitzenden der Vollversammlung mit.
7.6
Die
Einberufung der Vollversammlung kann per Post, E-Mail, Fax oder
sonstigen telematischen Möglichkeiten erfolgen und zwar
mindestens zehn Tage vor dem festgesetzten Termin. Die Einladung muss
die Tagesordnung enthalten.
7.7
Den
Vorsitz in der Vollversammlung führt grundsätzlich der/die
Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der/die stellvertretende
Vorsitzende/r. Mit Einverständnis des Vorstandes kann jedes
Mitglied des Vorstandes den Vorsitz führen. Bei Wahlgängen
beziehungsweise Misstrauensanträgen wird der/die Vorsitzende von
einer, von der Vollversammlung gewählten Person, ersetzt.
7.8
Vollversammlungen
können jederzeit von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden, von der
Mehrheit des Vorstandes und von mindestens einem Zehntel der
Mitglieder des Vereins verlangt werden, jedoch mit Angabe der
Tagesordnung.
Artikel
8 - Der Vorstand
8.1
Der
Verein wird von einem Vorstand verwaltet, welcher aus mindestens fünf
und höchstens sieben Mitgliedern besteht. Die genaue Anzahl wird
vor der Wahl von der Vollversammlung bestimmt. Er wird in direkter
geheimer Wahl von der Vollversammlung aus dem Kreis der Mitglieder
gewählt. Falls einer der Gewählten aus dem Amt scheidet,
wird er/sie durch den/die erste/n Nichtgewählte/n ersetzt. Falls
kein/e Nichtgewählte/r zur Verfügung steht, wird durch die
Vollversammlung eine Nachwahl vorgenommen.
8.2
Der Vorstand wählt aus seinen Reihen eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n, eine/n Schriftführer/in und eine/n
Schatzmeister/in.. Der Vorstand kann zur Erreichung seiner Zielsetzungen beratende Beiräte ohne Stimmrechte beiziehen. In
diesem Fall werden die Aufgabenbereiche genannter Mitwirkender genau
festgelegt. Der Vorstand trifft sich wenigstens zwei Mal im Jahr.
8.3
Die
Aufgaben des Vorstandes sind unter anderem:
- die Tagesordnung der Vollversammlung festzulegen
- die Tätigkeitsprogramme auszuarbeiten, zur Genehmigung der
Vollversammlung vorzulegen und sie durchzuführen
- die notwendigen und dringenden Entscheidungen, welche der Vorsitzende
getroffen hat, zu überprüfen und zu bestätigen
- über Initiativen, Projekte, Programme und Verträge zu entscheiden,
- die Jahresabrechnung vorzubereiten und sie der Genehmigung durch die Vollversammlung vorzuschlagen.
Artikel
9 - Der/die Vorsitzende
9.1
Der/die
Vorsitzende vertritt den Verein nach außen hin und ist der/die
gesetzliche Vertreter/in des Vereins. Er/sie beruft die
Vollversammlung und die Vorstandssitzungen ein, führt den
Vorsitz, führt die Beschlüsse des Vorstandes aus und
erledigt sämtliche in der Satzung festgelegten Aufgaben. Er/sie
unterzeichnet alle verwaltungsmäßigen und buchhalterischen
Schriftstücke. Zusammen mit dem/der Schriftführer/in
unterzeichnet er/sie die Protokolle der Vollversammlung und des
Vorstandes. Er/sie wird bei Abwesenheit oder Verhinderung durch
den/die stellvertretende/n Vorsitzenden in all seinen/ihren
Funktionen und Aufgaben vertreten. Der/die Vorsitzende bestimmt die
Tagesordnung der Vorstandssitzungen.
9.2
Der/die
Vorsitzende kann dringende Entscheidungen selbst und ohne Befragen
des Vorstandes treffen, wenn eine Einberufung des Vorstandes nicht
möglich ist. Der/die Vorsitzende muss derartige
Dringlichkeitsentscheidungen dem Vorstand in der nächstfolgenden
Sitzung mitteilen, bevor diese ratifiziert werden.
Artikel
10 – Rechnungsprüfung
Die Vollversammlung wählt
zwei effektive Rechnungsprüfer/innen, die Mitglieder der
Organisation sein müssen und die die Tätigkeit des
Vorstandes in finanzieller Hinsicht überwachen. Sie sind nur der
Vollversammlung gegenüber verantwortlich und haben derselben bei
der jährlich stattfindenden Vollversammlung zu erklären, ob
sie in der Lage sind, den Vorstand in seiner finanziellen Gebarung zu
entlasten. Die Amtsperiode entspricht dem des Ausschusses.
Sollten die von Art. 30
des GvD 117/2017 vorgesehenen Schwellen überschritten werden,
die die Einrichtung eines Kontrollorgans erforderlich machen, wird
dieses Anstelle der Rechnungsprüfer durch die Vollversammlung
bestimmt.
Artikel
11 - Statutenänderungen
Diese
Statuten können nur durch die Vollversammlung abgeändert
werden. Zur Statutenänderung bedarf es der Stimmen von 2/3 aller
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, und es muss in erster
Einberufung mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sein; in zweiter Einberufung ist sie unabhängig
von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig. Vertretungen sind möglich.
Artikel
12 - Auflösung des Vereins
Die
Auflösung des Vereins kann nur mit ¾ Mehrheit aller
Mitglieder beschlossen werden. Jedes abwesende stimmberechtigte
Mitglied und jede Vereinigung kann sich bei den Abstimmungen in der
Vollversammlung durch ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied,
welches nicht dem Vorstand und den Rechnungsprüfer/innen
angehört, vertreten lassen. Die Vertretung kann nur aufgrund
einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Ein
stimmberechtigtes Mitglied kann nicht mehr als drei Mitglieder
(physische Personen) oder nur eine Vereinigung vertreten.
Im
Falle einer Auflösung wird das Vermögen des Vereins nach
Erfüllen sämtlicher Verpflichtungen
unter
Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Einholung der
vorgeschriebenen Stellungahme der zuständigen Behörden
anderen Körperschaften des Dritten Sektors,
zugeführt. Die einzelnen Mitglieder können weder beiBestehen noch bei Auflösung des Vereins Eigentum am
Vereinsvermögen erlangen.
Artikel 13 - Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und des GvD117/17
In
allen Fällen, die in diesen Statuten nicht vorgesehen sind,
gelten die einschlägigen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches,
insbesondere
jene, die die ehrenamtlichen Organisationen betreffen.
Artikel
14:
Datenschutz
Jedes
Mitglied verpflichtet sich alle im Laufe der Mitgliedschaft direkt
oder indirekt/versehentlich erhaltenen oder erstellten Daten und
Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich für
Vereinszwecke rechtmäßig und sicher zu verarbeiten. Es
werden nur die für den jeweiligen Zweck unbedingt nötigen
Informationen und Daten geschützt vor Unbefugten so kurz wie
möglich bearbeitet. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt
auf unbestimmte Zeit.
12.06.2019
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